BauGB-Novelle: Neue rechtliche Regelungen zum Stadtumbau

Bevölkerungsrückgang, demographische Alterung, schwache wirtschaftliche Dynamik, Wohnungsleerstände – mit diesen Entwicklungen sieht sich die Stadtentwicklung an der Schwelle des 21. Jahrhunderts konfrontiert. Die an Wachstum gewohnten Stadtplaner, Politiker und Soziologen stehen weltweit hilflos vor den gleichen Fragen: Was macht man mit einer Stadt, in der Schulen und Kindergärten schließen, weil der Nachwuchs fehlt? Wohin mit all den leeren Wohnungen, Häusern und Industriebauten? Einfach abreißen oder lässt sich das Schrumpfen planen, organisieren, steuern?

Möglichkeiten zur Steuerung solcher Entwicklungen erhalten nun erstmalig eine fundierte rechtliche Grundlage. In das neue Baugesetzbuch hält die Problematik von Schrumpfungsprozessen und die Anwendung von Stadtumbaumaßnahmen Einzug: Durch die Einfügung der §§ 171 a bis d in das Baugesetzbuch im Zuge der BauGB-Novelle durch das im Juni verabschiedete Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) wird der Stadtumbau zum Gegenstand formeller rechtlicher Planung. Was Prognosen und Entwicklungstrends von Fachleuten schon lange vorhersagen, findet nun auch bei politischen Entscheidungsträgern Gehör. In die Fachdiskussion hat sich nun der Gesetzgeber eingeschaltet und zieht Konsequenzen aus dem im September 2002 abgeschlossenen erfolgreichen Bundeswettbewerb „Stadtumbau Ost – für lebenswerte Städte und attraktives Wohnen“ (vgl. dazu ausführlich BMVBW 2003).

Die folgenden Ausführungen stellen keine umfassenden Erläuterungen zu den neuen Regelungen dar (es sei verwiesen auf Beiträge von Stemmler 2004 und Goldschmidt 2004); vielmehr soll dokumentiert werden, in welcher Form und mit welchen Modifikationen der Gesetzgeber bei der Einführung auf Inhalte und Empfehlungen reagiert hat.

1. BauGB-Novelle: Neue Paragraphen zum Stadtumbau

Entgegen der ursprünglichen Vorstellungen zu Regelungen zum Stadtumbau im Zuge der BauGB-Novelle wurden nicht alte Regelungen geändert oder ergänzt, sondern die neuen Paragraphen §§ 171 a bis d in das Gesetz aufgenommen. Eingefügt sind sie in das Zweite Kapitel (Besonderes Städtebaurecht) als dritter Teil (Stadtumbau).

Gemäß der §§ 171 a bis d BauGB besteht nun erstmalig die Möglichkeit, dass Gemeinden auf einer rechtlichen Grundlage Stadtumbaumaßnahmen initiieren und durchführen können (§ 171 a BauGB), indem sie Stadtumbaugebiete auf Grundlage eines von ihnen aufzustellenden Stadtentwicklungskonzeptes in Eigenverantwortung festlegen (§ 171 b BauGB). Die vorgesehenen Maßnahmen sollen mit Hilfe von städtebaulichen Verträgen realisiert werden (§ 171 c BauGB). Zur Sicherung beabsichtigter Planungen zum Stadtumbau hat die Gemeinde die Möglichkeit, entsprechende Genehmigungsvorbehalte gegenüber Vorhaben auszusprechen (§ 171 d BauGB).

Als inhaltliches Fundament der Neuregelungen gelten wichtige Erkenntnisse und Ergebnisse des Wettbewerbs „Stadtumbau Ost“ (vgl. dazu Geißen/Brenner 2004: 8ff.). Kernelement ist demnach das im Wettbewerb bereits praxiserprobte integrierte Stadtentwicklungskonzept, wodurch der Stadtumbau nun einen neuen rechtlichen Stellenwert erhält. Mit der Einfügung der Paragraphen soll der „besonderen und in Zukunft zunehmenden Bedeutung von Stadtumbaumaßnahmen in Reaktion auf die Strukturveränderungen vor allem in Demographie und Wirtschaft und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung Rechnung getragen werden“ (Deutscher Bundestag 2003: 32). Neben dem Einsatz von allgemeinen Instrumenten des Städtebaurechts, insbesondere jenen des Besonderen Städtebaurechts, soll eine rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, Stadtumbaumaßnahmen insbesondere in solchen Gebieten durchzuführen, in denen der Einsatz der bisherigen städtebaurechtlichen Instrumente nicht oder nicht flächendeckend unbedingt notwendig ist und in denen der Stadtumbau besonders auf Grund konsensualer Regelungen durchgeführt werden kann (vgl. Deutscher Bundestag 2003: 32).

2. Fachdiskussionen zur rechtlichen Handhabung

Während ostdeutsche Kommunen auf informeller Ebene im Rahmen des Programms Stadtumbau-Ost mit der praktischen Handhabung des Stadtumbaus experimentieren, wurden im Vorfeld der Novelle auf theoretischer Ebene Fachdiskussionen zu verschiedenen Stadtumbauaspekten hinsichtlich rechtlicher Steuerungsmöglichkeiten für den Stadtumbau geführt: Lässt sich das erfolgversprechende informelle Instrument des Stadtentwicklungskonzepts in formelles Recht integrieren? Kann der Stadtumbau ausreichend wirkungsvoll mit Hilfe des Besonderen Städtebaurechts, im Speziellen des Sanierungsrechts gesteuert werden? Und welche Bedeutung haben zukünftig Verträge und städtebauliche Gebote für die Planverwirklichung? (vgl. etwa Übersicht über die wichtigsten Anregungen des vhw: Mitschang 2004); einige wichtige Erkenntnisse seien hier kurz zusammengefasst:

§         Das Sanierungsrecht bietet grundsätzlich Möglichkeiten zur Steuerung des Stadtumbaus und scheint für den Umgang mit der Stadtumbauproblematik geeignet. Allerdings können einige Instrumentarien für die Problematik des Stadtumbaus nicht oder nicht in vollem Umfang oder nur durch erhebliche „Auffrachtung“ des Gesetzes und Verklausulierungen eingesetzt werden (vgl. hierzu Stemmler 2004: 128).

§         Mit Hilfe von Ordnungs- wie auch von Baumaßnahmen im Sinne des Sanierungsrechts kann Stadtumbau betrieben werden, wodurch städtebauliche Missstände beseitigt werden können. Unter einem städtebaulichen Missstand, der als Voraussetzung für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme gilt, kann auch die mangelnde Funktionsfähigkeit eines Gebiets (§ 136 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) fallen, die sich aufgrund mangelnder Vermietbarkeit und steigenden Wohnungsleerstands einstellen kann (vgl. hierzu ausführlich Schmidt-Eichstaedt 2003: 696 f.). In den Fachdiskussionen wird hierzu eine Ergänzung bzw. Klarstellung im Katalog der funktionalen Missstände (§ 136 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) angeregt (vgl. etwa bei Mitschang 2004: 111).

§         Zur Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen sind neben vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich auch städtebauliche Gebote als letzte hoheitliche Mittel geeignet. In diesem Zusammenhang wird ein sogenanntes „aktives Rückbaugebot“ mit einer Integrationsmöglichkeit in § 176 Abs. 1 BauGB gefordert (vgl. ausführlich Schmidt-Eichstaedt 2003: 698 ff.). Es soll vorsehen, dass „die Anordnung von (Teil-)Rückbau durch den Eigentümer selbst entweder auf seine Kosten oder unter Erstattung der nicht rentierlichen Kosten (...) möglich ist“ (Mitschang 2004: 114). Damit sollen verschiedene für die Stadtumbauproblematik relevante Fallkonstellationen geregelt werden.

§         Ein räumlicher Bezug für die Durchführung des Stadtumbaus in Form einer Festlegung als Stadtumbaugebiet im Sinne eines Sanierungsgebiets nach § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder eines Umstrukturierungsgebiets nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist nicht nur aus Gründen der Städtebauförderung sondern auch aus prozessoptimierenden Gründen erforderlich, da für diese Gebiete bestimmte Genehmigungsvorbehalte bei der Beseitigung, der Änderung oder der Nutzungsänderung baulicher Anlagen gelten. Sie sichern letztendlich die praktische Durchführung der Planung.

Rechtliche Verankerung durch den Gesetzgeber

Auf der einen Seite liegen erfolgversprechende Erkenntnisse aus dem Bundeswettbewerb „Stadtumbau Ost“ und den bereits abgeschlossenen oder laufenden Umbauvorhaben vor. Auf der anderen Seite weisen Experten auf einen Regelungsbedarf im Gesetz hin. Die Brücke schlägt der Gesetzgeber mit den §§ 171 a bis d BauGB: Er versucht, mit seinen neu geschaffenen Regelungen die relativ unbürokratischen Herangehensweisen der ostdeutschen Gemeinden bei der Erstellung von Stadtentwicklungskonzepten rechtlich zu verankern. Mit der Einfügung neuer Paragraphen bleiben bisherige Regelungen weitgehend gültig und werden ergänzt. Eine erhöhte Transparenz wird dadurch geschaffen, dass durch die vier Paragraphen das Thema Stadtumbau kompakt und übersichtlich geregelt wird.

Planungs- und Ausgestaltungsspielraum für Städte und Gemeinden

Den Gemeinden wird ein weiter Planungsspielraum eingeräumt, wie dies in § 171 a Abs. 1 S. 1 BauGB deutlich zum Ausdruck gebracht wird: Mit der Formulierung des Anwendungsbereichs von Stadtumbaumaßnahmen („anstelle von oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen“) wird der festgestellten grundsätzlichen Eignung des Sanierungsrecht für den Stadtumbau Rechnung getragen und die Überschneidungsmöglichkeiten zwischen Sanierungs- und Stadtumbaumaßnahmen können durch die Gemeinde in Eigenverantwortung ausgestaltet werden. Es liegt somit im Ermessen der Gemeinde, welche Instrumente sie in welchen Fällen anwendet.

Dabei orientiert sich die Gemeinde an der Zielsetzung einer Stadtumbaumaßnahme. Diese wird in § 171 a Abs. 2 S. 1 BauGB als eine „Anpassungsmaßnahme“ definiert. Im Unterschied zum Sanierungsrecht, bei dem eine Sanierungsmaßnahme gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 BauGB immer eine wesentliche Verbesserung oder Umgestaltung zur Behebung städtebaulicher Missstände zum Ziel hat (vgl. Schmidt-Eichstaedt 2003: 697), reicht hier zur Behebung städtebaulicher Funktionsverluste ein „Anpassen“ an nachhaltige städtebauliche Strukturen aus. Dies erscheint sinnvoll, da städtebauliche Funktionsverluste auf absehbare Zeit oft nicht vollends behebbar sind. Außerdem kann dadurch die gegebenenfalls auftauchende Rechtsfrage, inwieweit präventive, Missständen vorbeugende Maßnahmen zulässig sind, insofern beantwortet werden, dass beim Stadtumbau eine „bereits auf Grund von feststellbaren Entwicklungen und ausreichend belastbaren Prognosen begründete Erwartung erheblicher Funktionsverluste ausreicht“ (vgl. § 171 a S. 2 BauGB) (Stemmler 2004: 130).

In § 171 a S. 2 wird das Kriterium der „erheblichen städtebaulichen Funktionsverluste“ präzisiert: „Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist.“ Der in Fachbeiträgen geforderten Klarstellung des Begriffs des städtebaulichen Missstandes mit der Aufnahme von marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten in den Katalog der funktionalen Missstände in § 136 Abs. 3 Nr. 2 BauGB wird in der Weise entsprochen, dass sinngemäß ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen vorliegt bzw. zu erwarten ist.

Anlehnung an sanierungsrechtliche Bestimmungen

Dass der Gesetzgeber sich sinnvollerweise bei den Neuregelungen vielfach an Bestimmungen aus dem Sanierungsrecht orientiert, kommt beispielsweise in § 171 a Abs. 3 BauGB zum Ausdruck: Stadtumbaumaßnahmen dienen dem „Wohl der Allgemeinheit“, ebenso wie Sanierungsmaßnahmen (vgl. § 136 Abs. 4 S. 1 BauGB). Auch in seiner Struktur lehnt sich die Vorschrift an das Sanierungsrecht an, in dem sie Handlungserfordernisse für den Stadtumbau aufzählt (§ 171 a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 7 BauGB). Damit wird verdeutlicht, dass sich der Stadtumbau nicht nur im Rückbau, beispielsweise von Wohnungen, erschöpft; vielmehr wird der gesamthafte Charakter der Stadtumbaumaßnahmen durch die Aufzählungsbeispiele der sonstigen städtebaulichen Erfordernisse (Umnutzung, Anpassung der Siedlungsstrukturen, Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse, etc.) aufgezeigt (Deutscher Bundestag 2003: 60; ausführlich Goldschmidt 2004: 1404 ff.).

§ 171 a Abs. 3 BauGB ist nicht als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Rechte Dritter ausgestaltet, sondern als reine Aufgabenbestimmung. Sollen einzelne Maßnahmen hoheitlich umgesetzt werden, „bedarf es hierzu des Rückgriffs auf die jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen und besonderen Städtebaurechts“ (Deutscher Bundestag 2003: 60), also auch auf die Anwendung städtebaulicher Gebote, zu denen im BauGB jedoch keine Neuerungen vorgesehen sind – vielmehr soll die Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen auf vertraglicher Basis geregelt werden (vgl. § 171c BauGB – Stadtumbauvertrag) –, sodass auf die bereits angesprochene Forderung in der Fachdiskussion eines „aktiven Rückbaugebots“ als ein letztmögliches hoheitliches Mittel nicht reagiert wird.

Stadtentwicklungskonzepte als Grundlage für die Gebietsfestlegung

Der als notwendig erachteten Gebietsfestlegung zur Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen wird in § 171 b Abs. 1 BauGB entsprochen: „Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest.“  Die Praxis des Bundeswettbewerbs „Stadtumbau Ost“, nämlich das Gebiet durch Gemeindebeschluss festzulegen, wird somit in das Städtebaurecht verankert. Bei der Festlegung gilt als Maßstab die zweckmäßige Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen. Grundlage dafür ist ein gemäß § 171 b Abs. 2 BauGB aufzustellendes städtebauliches Entwicklungskonzept. Inhalte, Anforderungen und Formvorschriften wie auch der räumliche Bezug werden den Gemeinden in Eigenverantwortung überlassen; es dient der Vorbereitung, Durchführung und Steuerung des Ablaufs der Stadtumbaumaßnahme (Goldschmidt 2004: 1407).

Hier wird der weite Handlungs- und Ausgestaltungsspielraum, der sich für die Gemeinden ergibt, deutlich: Die Erfahrungen aus dem Bundeswettbewerb „Stadtumbau Ost“ und der informelle Charakter eines Stadtentwicklungskonzepts finden nun Eingang in den Gesetzestext.

Mit dem Verweis in § 171 b Abs. 4 BauGB auf die §§ 164 a und 167 b wird die bisherige Praxis der Städtebauförderung nahtlos weitergeführt. Sie findet zukünftig auch Anwendung in Stadtumbaugebieten.

Städtebauliche Verträge zur Umsetzung von Stadtumbaumaßnahmen

Hinsichtlich der Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen setzt der Gesetzgeber auf Vertragslösungen: § 171 c BauGB behandelt den Stadtumbauvertrag als besondere Ausprägung der städtebaulichen Verträge im Sinne des § 11 BauGB. Die gewählte Formulierung („Soll“-Vorschrift) verpflichtet die Gemeinde, soweit erforderlich, die Möglichkeiten städtebaulicher Verträge zu nutzen. Die Gemeinde soll „im Sinne eines konsensualen, hoheitliche Instrumente vermeidenden Vorgehens die Möglichkeiten einer vertraglichen Einigung ausloten (...)“ (Deutscher Bundestag 2003: 60). Die im Vorfeld geäußerten Forderungen von konsensualen Vereinbarungen rücken damit in den Mittelpunkt und bestärken die Funktion hoheitlicher Eingriffsinstrumentarien wie städtebaulichen Geboten nur als allerletzte Mittel (vgl. etwa Schmidt-Eichstaedt 2003: 707).

Die in § 171 c BauGB aufgeführten Inhalte der Stadtumbauverträge berücksichtigen einige spezifische Probleme beim Stadtumbau (vgl. ausführlich Goldschmidt 2004: 1408 f.), beispielsweise die Kostentragung für Rückbaumaßnahmen, und ergänzen die Liste an Inhalten aus § 11 Abs. 1 S. 1 BauGB. Gleichwohl gelten die an § 11 Abs. 2 BauGB gekoppelten ergänzenden Vorschriften nun auch für Stadtumbauverträge. Sie unterliegen ebenfalls dem Angemessenheitsgebot und Koppelungsverbot. Die Beurteilung der Angemessenheit unterliegt dem Gebot einer gerechten Abwägung nach § 171 b Abs. 2 S. 3 BauGB (Stemmler 2004: 131). Das Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 S. 2 BauGB) untersagt es der Gemeinde, einen städtebaulichen Vertrag in dem Fall abzuschließen, wenn ohnehin ein Anspruch auf die von der Gemeinde zu erbringende Leistung besteht; zudem müssen im Falle des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags Leistung und Gegenleistung in einem sachlichen Zusammenhang miteinander stehen (vgl. Löhr 2002: 326).

Insbesondere die „Durchführung des Rückbaus baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und Kostentragung für den Rückbau“ (§ 171 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB) macht die bereits erläuterten Forderungen eines „aktiven Rückbaugebots“ zur Regelung der Durchführung und Finanzierung nun zum Gegenstand eines Vertrags. Allerdings wird nicht geregelt, wie verfahren werden soll, wenn eine vertragliche Lösung nicht erzielt werden kann. In diesem Fall bleibt der Gemeinde die Möglichkeit, städtebauliche Gebote (nach bisher gültigem Recht) auszusprechen. Die Problematik bezüglich der Verpflichtung des Eigentümers auf seine Kosten den Rückbau zu betreiben (vgl. ausführlich Schmidt-Eichstaedt 2003: 698 ff.), bleibt bestehen, da das geforderte „aktive Rückbaugebot“ im neuen BauGB keine Berücksichtigung gefunden hat.

Sicherung des Stadtumbaus mit Hilfe von Genehmigungsvorbehalten

Die Sicherung der Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen regelt § 171 d BauGB: „Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet (§ 171 b Abs. 1 BauGB) oder Teile davon umfasst und in dem zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und Maßnahmen der Genehmigung bedürfen.“ Mit dieser Regelung wird der Genehmigungsvorbehalt in Umstrukturierungsgebieten nach  § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgegriffen. Die Anlehnung an sanierungsrechtliche Regelungen wird auch hier deutlich, in dem – wie in § 142 Abs. 1 S. 1 BauGB – Bezug genommen wird zu § 14 Abs. 1 BauGB: Durch Satzungsbeschluss können Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, also die Beseitigung baulicher Anlagen und auch sonstige erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, der  Genehmigungspflicht unterworfen werden. Damit  wird ein Steuerungsinstrument geschaffen, welches einen „reibungslosen“ Ablauf der Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen garantieren soll.

In seinen Rechtswirkungen und regelungstechnisch ist § 171 d BauGB der Umstrukturierungssatzung nachgebildet (vgl. hierzu ausführlich Stemmler 2004: 132). Auf eine wesentliche Änderung sei insbesondere hingewiesen: Als Grundlage für eine Genehmigungserteilung für eine Baumaßnahme in einem Stadtumbaugebiet soll neben dem Sozialplan nach § 180 BauGB nun auch ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 171 b Abs. 2 BauGB als Grundlage dienen. Damit wird einer wichtigen Anregung aus den Fachdiskussionen gefolgt. Ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigungserteilung besteht dann, wenn sowohl soziale als auch städtebauliche Belange der beantragten Maßnahme nicht entgegen stehen.

Fazit

Mit den neu eingeführten §§ 171 a bis d BauGB wurden wichtige Erkenntnisse des Bundesprogramms „Stadtumbau Ost“ – -      im Speziellen durch den Wettbewerb –, insbesondere Herangehensweisen und Methodiken in der praktischen Handhabung des Problems Stadtumbau, in nationales Recht umgesetzt. Mit der rechtlichen Verankerung erhält der Stadtumbau eine neue, wichtige Bedeutung. Dabei nehmen Konzepte des Stadtumbaus vermehrt formelle, rechtlich fundierte Züge an. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung neuer Paragraphen gegen weitere Verklausulierungen vorhandener Regelungen im Bereich des Besonderen Städtebaurechts entschieden und stattdessen die vorhandenen Instrumentarien, insbesondere jene des Sanierungsrechts, durch sowohl ergänzende wie auch ersetzende Vorschriften erweitert.

Im Zuge der Anwendung der neuen Regelungen zum Stadtumbau darf man gespannt sein, inwieweit die als positiv zu bewertenden Ansätze der unbürokratischen Herangehensweisen des Wettbewerbs „Stadtumbau Ost“ nun unter „neuen Vorzeichen“ eine ebenso erfolgreiche Fortsetzung erfahren.

Sicherlich bleibt in einigen Sachfragen Diskussionsbedarf – beispielsweise in der vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten Forderung eines „aktiven Rückbaugebots“. Allerdings kann zum heutigen Zeitpunkt festgehalten werden, dass das sich in der Vergangenheit bewährte Sanierungsrecht mit dem Stadtumbau eine umsetzungsorientierte weitere „Säule“ erhalten hat, mit der städtebauliche Aspekte der Stadtschrumpfung aufgefangen werden können.

Es bleibt somit abzuwarten, ob die neuen Regelungen ausreichen, um Stadtumbau wirkungsvoll betreiben zu können und ob im neuen BauGB eine annähernd optimale Lösung gefunden wurde. In diesem Zusammenhang spielen anzustrebende einvernehmliche Lösungen aller beteiligten Akteure mit Hilfe von Stadtumbauverträgen eine wichtige Rolle. Die Antwort auf die Frage, ob der Spielraum, den der Gesetzgeber hier vorgibt, von den beteiligten Akteuren, insbesondere den Städten und Gemeinden, sinnvoll und erschöpfend genutzt wird, wird maßgeblich zum Funktionieren eines erfolgreichen Stadtumbaus beitragen.

 

Lutz Heid studiert Raum- und Umweltplanung an der Technischen Universität Kaiserslautern, Vertiefungsrichtung Stadt- und Regionalentwicklung.

Literatur

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Hrsg.): Stadtumbau Ost – Bundeswettbewerb 2002 – Dokumentation, Bonn 2003

Deutscher Bundestag: Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) (Drucksache 15/2250) vom 17.12.2003 (www.bundestag.de)

Geißen, A. und Brenner, J.: Stadtumbau Ost – Bilanz und Perpektiven des Bund-Länder-Programms, in: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Hrsg.): Bundesbaublatt Ausgabe 3/2004 (Fachzeitschrift für Wohnungswirtschaft und Bauverwaltung), Berlin 2004

Goldschmidt, J.: Stadtumbaumaßnahmen nach §§ 171 a-d BauGB, in: Baurecht (BauR) Ausgabe 9/2004 (Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht)

Löhr, R.-P. in Battis/Krautzberger/Löhr: BauGB – Baugesetzbuch (Kommentar), München 2002

Mitschang, S.: Stadtumbau als neue städtebauliche Aufgabe, in Spannowsky, W. und Krämer, T. (Hrsg.): BauGB-Novelle 2004, Köln/Berlin/München 2004

Schmidt-Eichstaedt, G.: Stadtumbau: Neue Aufgabe – alte Instrumente?, in: Informationen zur Raumentwicklung (Fachzeitschrift), Heft 10/11 2003

Stemmler, J.: Stadtumbau und Soziale Stadt – Zu den Neuregelungen im Regierungsentwurf für ein Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau, in: Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR) (Fachzeitschrift), Ausgabe 02/2004

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Erstelldatum: 08. November 2004
Autor: Lutz Heid